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Einfuhrumsatzsteuer: BFH lehnt Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer ab!
Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer zu einem Unterschiedsbetrag, so ist dieser Anspruch zu Ihren Gunsten wie auch zu Ihren Ungunsten 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, zu verzinsen. Durch die Vollverzinsung sollen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung bereits frühzeitig beim Finanzamt einreichen, nicht schlechter gestellt werden als andere, die dies erst verspätet tun.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgabe den sinngemäßen Vorschriften für Zölle unterliegt und somit ein Unterschiedsbetrag, der sich sich bei der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ergibt, nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu verzinsen ist. Seine Entscheidung begründet das Gericht unter anderem damit, dass das Gemeinschaftsrecht bei der Erstattung von Einfuhrabgaben grundsätzlich keine Zinsen vorsieht.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |