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Vorsteuerabzug: BFH fordert genaue Bezeichnung des Leistungsempfängers!
Bei Umsatzsteuersonderprüfungen und Betriebsprüfungen werden Eingangsrechnungen regelmäßig mehr oder weniger intensiv auf formale Richtigkeit hin überprüft. Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine solche muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass einer Grundstücksgemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Rechnung kein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist. Einer Grundstücksgemeinschaft stehe der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu,
- wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt,
- ohne offenzulegen, dass er auch im Namen der anderen Gemeinschafter handelt, und
- wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.
Hinweis: Sie sollten Eingangsrechnungen stets auf formale Richtigkeit überprüfen, in Zweifelsfällen frühzeitig Ihren Steuerberater kontaktieren und eine neue - formal nicht zu beanstandende - Rechnung vom leistenden Unternehmer verlangen.
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