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Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Achten Sie auf zwingend erforderliche Angaben in der Rechnung!
Die Vorschriften zur Umsatzsteuer beinhalten eine Reihe formaler Anforderungen. Nur wenn diese erfüllt sind, können Sie als Unternehmer die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen. Enthält eine Rechnung z.B. Auftrags- und Ausstellungsdatum, nicht aber den Tag der Lieferung, und fehlt dieser auch auf dem beigefügten Lieferschein, entfällt der Vorsteuerabzug.
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung nämlich auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum des Belegs identisch ist. Diese Angabe ist dem EU-Recht entsprechend erforderlich - und weil die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt von Steuerentstehung und Vorsteuerabzug überprüfen kann. Wäre sie entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung stets die Ungewissheit, ob Leistungs- und Rechnungsdatum übereinstimmen, und eine Zuordnung zum Voranmeldungszeitraum wäre nicht möglich. Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen.
Der Vorsteuerabzug ist darüber hinaus auch dann gefährdet, wenn der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand nicht in der Rechnung aufgeführt sind. In der Praxis kann es vorkommen, dass in einem Großkonzern die Rechnungsformulare der falschen Tochtergesellschaft verwendet werden. Darauf muss der Empfänger achten. Es würde beispielsweise nicht ausreichen, wenn der leistende Unternehmer im Kleingedruckten oder in der rechten unteren Ecke des Briefbogens aufgeführt ist. Denn dies lässt seine Identität nicht eindeutig und leicht nachvollziehbar erkennen.
Hinweis: Wenn der Lieferschein das Leistungsdatum nicht enthält und die Rechnung hierauf verweisen soll, können Sie als Leistungsempfänger eine korrigierte Rechnung vom liefernden Unternehmer verlangen.
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