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Personalrabatte: Allgemeine Preisnachlässe werden berücksichtigt

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Kauf eines Kfz gewähren, gehören als geldwerte Vorteile zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei der Ermittlung des Vorteils ist in der Regel der Preis nach der Preisangabenverordnung maßgebend. Dies ist z.B. der sogenannte Hauspreis, mit dem Fahrzeuge ausgezeichnet werden, die im Verkaufsraum eines Händlers ausgestellt werden. Wenn kein anderes Preisangebot vorliegt, wird grundsätzlich die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers zugrunde gelegt.

Im allgemeinen Geschäftsverkehr werden Kunden Fahrzeuge häufig mit Rabatten angeboten, so dass die  tatsächlichen Preise unter der UPE des Herstellers liegen. Deshalb kann der tatsächliche anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden. 

Die Finanzverwaltung lässt es zu, wenn von der UPE des Herstellers 80 % (bislang 50 %) des Preisnachlasses abgezogen werden, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird. Dabei muss der durchschnittliche Preisnachlass

  • modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten ermittelt werden und
  • jeweils der Endpreisfeststellung im Zeitpunkt der Bestellung (Bestellbestätigung) zugrunde gelegt werden.

Um den durchschnittlichen Preisnachlass zu ermitteln, dürfen auch indirekte Rabatte (z.B. Verkäufe mit überhöhter Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen oder Sachzugaben) berücksichtigt werden. Neben Barrabatten darf der Wert indirekter Rabatte bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses nur insoweit berücksichtigt werden, als diese in den Verkaufsunterlagen des Herstellers oder Händlers nachvollziehbar dokumentiert sind. Fahrzeugverkäufe mit Finanzierungen, die den Marktzins unterschreiten (z.B. 0%-Finanzierungsangebote), bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Preisnachlasses unberücksichtigt.

Bei neueingeführten Modellen kann in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 % der UPE als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen werden.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist verpflichtet,  die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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