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Betriebsverlegung ins Ausland: BFH gibt Theorie der finalen Betriebsaufgabe auf!

Bislang mussten Sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur sogenannten finalen Betriebsaufgabe die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern, wenn Sie Ihren inländischen Betrieb ins Ausland verlegten, um ihn von dort aus weiterzuführen.

Nun verneint der BFH die finale Betriebsaufgabe durch Betriebsverlegung ins Ausland und fordert keine Steuerentstrickung mehr. Im Urteilsfall, der den Veranlagungszeitraum 1995 betraf, entschied er, dass die Betriebsverlegung eines selbständigen Erfinders ins Ausland auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe führt, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Betriebsstätte im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt sind.

Hinweis: Da es sich hier um eine Betriebsverlegung in 1995 handelte, musste der BFH nicht zur zwischenzeitlich ins Einkommensteuergesetz eingefügten Regelung zur Entstrickung Stellung nehmen. Es kann nämlich - auch nach neuer Rechtslage - zur Doppelbesteuerung kommen, falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven uneingeschränkt Gebrauch macht. Im Fall einer Betriebsverlegung ins Ausland sollten Sie daher bereits frühzeitig das Gespräch mit uns suchen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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