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Informationen für Unternehmer

Drohverlustrückstellungen: Passivierungspflicht angeschaffter Drohverlustrückstellungen

In Ihrer Handelsbilanz müssen Sie Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zwingend passivieren. Für Ihre Steuerbilanz gilt jedoch, dass dafür keine Rückstellungen gebildet, sondern dass die Verluste erst dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert sind.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert wurden, beim Erwerber, der diese Verbindlichkeiten im Zuge eines Betriebsübernahme gegen Schuldfreistellung erworben hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen sind. Nach Auffassung des BFH muss der Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zwingend passivieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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