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Nießbrauchsrecht: Abzug von Reparaturaufwendungen ist möglich

Haben Sie z.B. Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Ihr Kind übertragen und sich in Form eines Nießbrauchsrechts die Bewirtschaftungsmöglichkeit zurückbehalten, können Sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch umfangreiche Aufwendungen zur Reparatur eines weiterhin betrieblich genutzten Gebäudes als Betriebsausgaben abziehen. Dazu müssen Sie sich gegenüber Ihrem Kind als neuem Eigentümer des Betriebs vertraglich zur Übernahme der Aufwendungen ohne Ersatzanspruch verpflichtet haben. Der BFH schließt private Zuwendungen an Ihr Kind erfreulicherweise selbst dann aus, wenn es das betriebliche Gebäude entgeltlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er begründet den Betriebsausgabenabzug damit, dass es zivilrechtlich zulässig ist, dass Sie als Nießbraucher in einer Nebenabrede ausdrücklich die außergewöhnlichen Instandhaltungskosten übernehmen.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH bietet Ihnen einen steuerlich attraktiven Gestaltungsspielraum. Hätte nämlich im Streitfall der Sohn als Mieter und neuer Eigentümer des betrieblichen Gebäudes die Renovierung selbst vorgenommen, hätten unstreitig nichtabziehbare Aufwendungen der privaten Vermögensebene vorgelegen. Die Gestaltung funktioniert im Übrigen auch, wenn Sie eine zum Privatvermögen gehörende Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt auf Ihr Kind übertragen und das Kind die Wohnung entgeltlich mietet. In diesem Fall können Sie die Renovierungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen. Wichtig ist in beiden Fällen jedoch, dass Sie eine zivilrechtlich wirksame Nebenabrede über die Kostentragung geschlossen haben. Vereinbaren Sie in Zweifelsfällen am besten einen Beratungstermin mit uns.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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