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Informationen für Unternehmer
Erhöhter Steuerausweis: Nur gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar!
Als Unternehmer können Sie die in (ordnungsgemäßen) Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Sie von anderen Unternehmen für Ihr Unternehmen beziehen, als Vorsteuer abziehen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht dem Leistungsempfänger bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags lediglich der darin enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zu. Ein Vorsteuerabzug für unberechtigt oder unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer ist somit unzulässig. Der BFH betont, dass ein Vorsteuerabzug aufgrund der Erhöhung der Bemessungsgrundlage die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und deren tatsächliche Zahlung erfordert.
Hinweis: Eingangsrechnungen sollten Sie stets sorgfältig auf formelle Richtigkeit prüfen, um spätere Streitigkeiten mit der Finanzbehörde bei Umsatzsteuersonderprüfungen zu vermeiden. Die Prüfer der Finanzverwaltung versagen den Vorsteuerabzug oft bereits bei kleineren formellen Mängeln.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |