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Umsatzsteuer: Personalberatung ist eine sonstige Leistung
Sind Sie unternehmerisch tätig, unterliegen Ihre im Inland ausgeführten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Für die Frage, ob die Leistung im Inland ausgeführt wurde, ist also der Ort der Leistung entscheidend. Hierzu sieht das Umsatzsteuerrecht eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen vor. Unter anderem wird danach differenziert, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Personalberatung als sonstige Leistung zu beurteilen ist. Der Ort der sonstigen Leistung liegt folglich am Sitz des Leistungsempfängers, wenn er im Drittlandsgebiet ansässig ist. Der BFH kam im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Kläger, der Unternehmen bei der Besetzung von Führungspositionen beriet, seinen Auftraggebern nicht die erfolgreiche Stellenbesetzung, sondern lediglich eine Beratungsleistung schuldete. Dies machten die Richter insbesondere daran fest, dass er ein - zumindest anteiliges - Beratungshonorar auch dann erhielt, wenn seine Tätigkeit zu keinem Erfolg führte.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |