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Informationen für Unternehmer
Umsatzsteuer: Mailingaktionen gelten als einheitliche sonstige Leistung
Erbringen Sie als Unternehmer im Rahmen einer Mailingaktion, in der zum Spenden aufgerufen wird, ein Bündel an Leistungen (zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen) an eine gemeinnützige Organisation, handelt es sich dabei umsatzsteuerrechtlich um eine einheitliche sonstige Leistung.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind solche Aktionen sogenannte Komplettdienstleistungen, die dem Wesen und der Zielsetzung der komplexen Tätigkeit nach nicht als bloße Lieferung von Informationsschriften, sondern als einheitliche sonstige Leistung zu berücksichtigen sind. Da gleich mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren zur Zielerreichung beitrügen, gehörten sie als sogenanntes Leistungsbündel untrennbar zusammen.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Einordnung von Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistung ist entscheidend für die Ortsbestimmung und damit für den Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Mailingaktionen gegenüber Nichtunternehmern (im B2C-Bereich) werden dort ausgeübt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |