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Umsatzsteuersatz: Trennung von Kunst und Verzehr

Eine Varieté- oder Theatershow fällt unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Schwierigkeiten bereitet diese Abgrenzung beim Verkauf von Eintrittskarten zu einer Dinnershow, bei der sowohl kulinarische als auch künstlerische Leistungen erbracht werden. Hier stellt sich die Frage, ob

  • das Gesamtpaket als einheitliche sonstige Leistung zu beurteilen ist, die dem Regelsteuersatz unterliegt, oder ob
  • das bei der Veranstaltung gebotene Viergängemenü eine selbständige Leistung darstellt, so dass Show und Verzehr unterschiedlichen Tarifen unterliegen.

Umsatzsteuerrechtlich bestimmt sich eine Leistung grundsätzlich durch die Art ihrer Ausführung, den Gegenstand, auf den die Ausführung gerichtet ist, sowie die Beteiligten (Anbieter und Kunde).

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Bremen fällt eine Dinnershow

  • hinsichtlich der Varietéelemente unter den ermäßigten Steuersatz, während
  • für das Menü sowie die gesondert berechneten Getränke der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt.

Dass die Gesamtleistung nach Ansicht der Richter nicht als einheitliche sonstige Leistung zu beurteilen ist, resultiert in erster Linie daraus, dass ein Viergängemenü keine Nebenleistung zur Theatershow darstellt.

Bei der Beurteilung ist auf die Sicht eines Durchschnittskonsumenten abzustellen: Trotz des Gesamtangebots aus Show und Dinner haben die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Elemente für den Gast jeweils einen eigenständigen Wert. Diese sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. In der Praxis ist es nämlich durchaus denkbar, eine Theatervorführung ohne entsprechendes Menü anzubieten.

Folglich ist der Gesamtpreis der Eintrittskarten sachgerecht aufzuteilen, so dass nur auf das Menü der Regelsteuersatz, auf die Show einschließlich Garderobe dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Dabei muss der Anbieter für das Dinner einkalkulieren, was er üblicherweise für ein solches Menü berechnet hätte. Für die Berechnung im Urteilsfall ging das Gericht von einem Durchschnittspreis von 100 EUR (brutto) pro Eintrittskarte aus. Da der Veranstalter für Menüfolgen, die er bei anderen Anlässen anbietet, mindestens 40 EUR (brutto) pro Viergängemenü ohne Getränke in Rechnung stellt, beläuft sich der auf die ermäßigt zu besteuernden künstlerischen Leistungen (einschließlich Garderobe) entfallende Anteil auf 60 EUR (brutto).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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