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Dachsanierung wegen Photovoltaikanlage: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Bringen Sie als Unternehmer auf dem Dach eines nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes eine Photovoltaikanlage an und sanieren im Zuge dessen das Dach, können Sie die Vorsteuer aus den Sanierungskosten laut Finanzgericht München nicht abziehen, soweit die Sanierung aufgrund der bisherigen Abnutzung und nicht aus statischen Gründen im Zusammenhang mit der Montage der Photovoltaikanlage erfolgt.
Nach Ansicht der Richter ist das Dach lediglich eine Halterung für die Photovoltaikanlage, die beispielsweise auch an der Fassade oder auf dem Boden festgemacht werden kann. Damit sei kein ausreichender Zusammenhang für den Vorsteuerabzug von Sanierungskosten gegeben. Anders sieht es jedoch aus, wenn aus statischen Gründen eine Unterstützung der Dachsparren erforderlich ist. Soweit die Vorsteuern auf diese Arbeiten entfallen, kann ein Zusammenhang mit der unternehmerischen Nutzung der Photovoltaikanlage angenommen werden. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug also möglich.
Hinweis: Ob eine statische Notwendigkeit der vorbereitenden Maßnahme gegeben ist, können Sie gegenüber dem Finanzamt am besten durch ein fachmännisches Gutachten dokumentieren.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |