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Informationen für Unternehmer
Grundstückskauf: Bei Erwerb von Stadt oder Gemeinde ist der Vorsteuerabzug möglich!
Grundsätzlich sind Städte oder Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Unternehmer und daher auch nicht zum offenen Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmer, der beispielsweise eine Leistung von der Gemeinde bezieht, kein Recht zum Vorsteuerabzug hat.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht dies anders und verweist auf die Mehrwertsteuer-Richtlinie: das "Grundgesetz" der EU auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Diese sieht nämlich vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem Grunde nach umsatzsteuerfrei sind, als solche Aktivitäten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Hierzu gehören insbesondere auch Grundstücksveräußerungen.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Juni 2009 müssen EU-Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Regelung vorsehen, nach der diejenigen Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie steuerbefreit sind, als solche behandelt werden müssen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Erforderlich ist also eine ausdrückliche nationale Regelung, die verbindlich, konkret, bestimmt, klar und gerichtlich nachprüfbar ist. Da es eine solche im deutschen Umsatzsteuerrecht aber nicht gibt, kann die Grundstücksveräußerung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden, so dass die Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden darf.
Aus Sicht des Leistungsempfängers - also des Käufer eines städtischen Grundstücks - hat dies den Vorteil, dass er die im Grundstückskaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Unternehmer kann sich insoweit unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |