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Sonderabschreibungen nach FördG: Sonder-AfA auch für Umlaufvermögen möglich

Ordnen Sie Immobilien dem Umlaufvermögen zu, können Sie hierfür nicht die "normale" Abschreibung geltend machen. Gleichwohl können Sie die nach dem Fördergebietsgesetz zulässige Sonderabschreibung auch auf Ihre Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens anwenden.

Der Bundesfinanzhof bestätigt dies in einem aktuellen Urteil. Im zugrundeliegenden Streitfall waren die von einer Kommanditgesellschaft als Zwischenerwerberin zum Zweck der Sanierung und Privatisierung erworbenen Grundstücke und Gebäude dem Umlaufvermögen zugeordnet worden. Die Immobilien gehören - wie bei jedem gewerblichen Grundstückshändler - zum Umlaufvermögen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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