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Vorsteuerberichtigung: Beurteilung als Umlaufvermögen ist nicht maßgeblich
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens innerhalb von fünf Jahren die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, müssen Sie die Vorsteuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung berichtigen. Die Berichtigung gilt nur für alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die Sie seit dem 01.01.2005 angeschafft haben. Für zuvor angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens besteht kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung. Die Berichtigung müssen Sie in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem Sie das Wirtschaftsgut tatsächlich erstmalig anderweitig verwenden.
In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und stellte ausdrücklich fest, dass die ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Wirtschaftsguts als Umlauf- oder Anlagevermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend ist.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |