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Umsatzsteuer: Unternehmer oder Strohmann im Kfz-Handel?
Behauptet jemand, als Kfz-Händler unternehmerisch tätig zu sein, kann aber weder angeben, wo sich die zum Weiterverkauf vorgesehenen Wagen bis zur Lieferung befunden haben, noch, wie die Geschäftsräume ausgestattet und die Fahrzeuge finanziert worden sind, ist ihm der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Wagen zu versagen. Laut Finanzgericht Hamburg geht man in einem solchen Fall davon aus, dass eine Tätigkeit als Strohmann vorliegt, die zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |