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Bilanzierungsfehler: Wann ist eine vergessene Ausbuchung nachzuholen?
Wird ein Anlagegut verkauft, fällt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert unter den steuerpflichtigen Gewinn. Bucht ein Unternehmer jedoch nur die Einnahmen aus dem Verkauf, nicht aber den Abgang des Wirtschaftsguts, fällt der Gewinn zunächst viel zu hoch aus. Wird dieser Fehler erst Jahre später - etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung - entdeckt, stellt sich die Frage, wann sich die Ausbuchung mindernd auf den Gewinn auswirkt.
Mit diesem Problem musste sich eine Bauträger-GmbH beschäftigen. Diese verkaufte im Jahr 2000 eine Immobilie für rund 225.000 EUR. Den entsprechenden Buchwertabgang buchte sie jedoch erst in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2002 erfolgswirksam als periodenfremde Aufwendung mit rund 175.000 EUR, weil die Steuerbescheide der Vorjahre bereits bestandkräftig geworden waren und sich nicht mehr ändern ließen.
Faustregel: Bilanzen müssen für Zwecke der Steuerveranlagung und der Gewinnfeststellung grundsätzlich im Fehlerjahr berichtigt werden. Nur wenn die Änderung nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind und auch keine Änderungsvorschrift greift, kommt der Grundsatz des sogenannten formellen Bilanzenzusammenhangs zum Tragen. Dieser ermöglicht die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München stellt die Nichtausbuchung des Buchwertabgangs im Verkaufsjahr jedoch einen Bilanzierungsfehler dar. Eine Berücksichtigung ist daher nicht ausgeschlossen. Danach ist der Buchwert
- gewinnneutral auszubuchen, wenn der Veräußerungserlös nicht erfasst wurde, bzw.
- gewinnwirksam auszubuchen, wenn der Veräußerungserlös berücksichtigt wurde.
War die Veräußerung des nicht ausgebuchten Grundstücks im Jahr 2000 gewinnwirksam, hatte dies Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern. Damit kann die Zulässigkeit einer gewinnwirksamen Bilanzberichtigung in 2002 nicht zweifelsfrei verneint werden.
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