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Leasinggeschäfte: Überschüsse fallen unter die sonstigen Einkünfte

Einnahmen eines Leasinggebers aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen - wie beispielsweise Containern - fallen bei der Einkommensteuer unter die sonstigen Einkünfte und nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn

  • die Mietzeit kürzer als die Nutzungsdauer des Leasinggutes ist,
  • die während der Nutzungszeit vom Leasingnehmer zu zahlenden Raten geringer als die Aufwendungen des Leasinggebers sind,
  • der Leasingnehmer weder ein Ankaufsrecht vom Leasinggeber noch sonst eine Möglichkeit zur Nutzung der Wertsteigerung hat und
  • der Leasinggeber nicht dauerhaft vom Eigentum an den Containern durch den Leasingnehmer ausgeschlossen ist.

Diese Einordnung gilt bei der privaten Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter immer dann, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung keine ins Gewicht fallenden Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit keine unternehmerische Organisation erfordert. Dies hat einige Vorteile: Da die Leasingraten damit der individuellen Progression unterliegen, kann der Leasinggeber Werbungskosten absetzen und den Verkauf der Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei realisieren.

Dabei ist zu beachten, dass es aufgrund einer Gesetzesänderung für nach 2008 gekaufte Gegenstände zu einer Neuregelung gekommen ist. Der Verkauf bleibt nur noch steuerfrei, wenn die von zwölf Monaten auf zehn Jahre verlängerte Spekulationsfrist schon abgelaufen ist. In der Praxis werden die Leasinggegenstände aber nicht so lange vermietet, sondern meist im gebrauchten Zustand vor Ablauf von zehn Jahren verkauft.

Hinweis: Diese steuerliche Einordnung ist auch für geschlossene Fonds relevant, die aus der Vermietung von Containern, Flugzeugen oder Lokomotiven sonstige Einkünfte erzielen. Damit bleibt die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend, muss keine Gewerbesteuer zahlen und auch nicht zwingend eine kostenintensive Buchhaltung nebst Bilanz vorhalten. Die Initiatoren müssen lediglich darauf achten, dass Vermietung und Nutzung des Vermögens im Vordergrund stehen und in diesem Zusammenhang weder ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden noch der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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