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Kommanditbeteiligung: Steuergestaltung durch gezielte Einlage

Für negative Einkünfte eines Kommanditisten gibt es eine gesetzliche Sonderregelung in § 15a EStG. Hiernach darf der einem beschränkt haftenden Gesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft (KG) mit anderen Einkünften nur insoweit ausgeglichen werden, als seine Haftungssumme betragsmäßig nicht überschritten wird. Die so nicht berücksichtigten Verluste gehen jedoch nicht verloren. Sie mindern vielmehr die Gewinne, die der Kommanditist in späteren Jahren aus seiner Beteiligung erzielt. Zugewiesene Verluste sind also zunächst insoweit nicht abzugsfähig, als sich hierdurch ein negatives Kapitalkonto ergibt oder erhöht.

Dies kann man jedoch vermeiden, indem man das Kapitalkonto vor Abschluss des Wirtschaftsjahres erhöht - etwa durch das Aufstocken des Einlagenkontos über eine Geldzahlung oder Sacheinlage. Dabei sind allerdings nur die Verluste des laufenden, nicht aber die des Vorjahres ausgleichsfähig. Gezielte Einlagen lohnen sich also nur in Höhe der erwarteten roten Zahlen für das aktuelle Geschäftsjahr.

Hat der Kommanditist noch eine ausstehende Pflichteinlage zu leisten, kann er der Gesellschaft dennoch weiteres Eigenkapital für eine Verlustnutzung zuführen, ohne dass es auf die Forderung aus der Pflichteinlage angerechnet wird. Insoweit tritt keine Haftungsbefreiung nach dem Handelsgesetzbuch ein - was auch steuerrechtliche Bedeutung hat und zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten führt. Alternativ kann der Kommanditist den handelsrechtlich entnahmefähigen Gewinn dem Eigenkapital der KG zuführen. Beides eröffnet ihm die Möglichkeit, Verluste auszugleichen und abzuziehen.

Hinweis: Nach einer Sondervorschrift können Verluste aus Steuersparmodellen in Form von Personengesellschaften und damit auch aus der KG nur noch mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle - und generell nicht mit anderen Einkünften - verrechnet werden. Diese Beschränkung gilt für Verluste aus Gesellschaften, denen der Kommanditist nach dem 10.11.2005 beigetreten ist. Betroffen sind in erster Linie Verluste aus geschlossenen Fondsbeteiligungen, nicht jedoch die "normal" tätigen Personengesellschaften. Sie können in der Regel Verluste aus der Investitionsphase weiterhin geltend machen, sofern für die beschränkt haftenden Gesellschafter nicht die Begrenzung auf die Einlage nach § 15a EStG greift.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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