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Verdeckte Gewinnausschüttung: Privatnutzung eines Wirtschaftsguts der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, so wissen Sie, dass gegenseitige Vorteilszuwendungen zu unliebsamen steuerlichen Folgen führen können. Gewährt Ihnen Ihre GmbH einen Vorteil, den ein ordentlicher und gewissenhafter Fremdgeschäftsführer einem fremden Dritten nicht gewährt hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung, die sich bei der GmbH als Betriebsausgaben ausgewirkt haben, außerhalb der Bilanz wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen und damit der Gewerbesteuer unterliegen. Bei Ihnen führen sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Kürzlich hat das Finanzgericht München entschieden, dass eine vGA auch dann vorliegt, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer ein der GmbH gehörendes Wirtschaftsgut - im Streitfall einen Flachbildschirm, der im Wohnzimmer des Gesellschafter-Geschäftsführers stand - unentgeltlich nutzen. Eine vGA ist dann in Höhe des Verlusts aus der Unterhaltung des Wirtschaftsguts - im Streitfall nur die Absetzung für Abnutzung -, der im jeweiligen Kalenderjahr bei der GmbH anfällt, zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzunehmen.
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