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Verpflegungsleistungen: Als Hauptleistungen am Ort der Erbringung steuerbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte letztes Jahr zu der bis zum 31.12.2009 gültigen Rechtslage entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die Finanzverwaltung will das Urteil jedoch nicht über den Einzelfall hinaus anwenden und hat es mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Die vom BFH genannten Kriterien - wie der (mit 12,5 %) geringe Anteil des pauschalen Verpflegungsanteils am Gesamtentgelt sowie der Verweis, die Verpflegung gehöre zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers - reichten zur Beurteilung der Verpflegung als Nebenleistung nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur All-inclusive-Verpflegung - für den Empfänger einen eigenen Zweck hat und damit eine Hauptleistung darstellt. Sie diene folglich nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Denn Übernachtungen werden ja häufig ohne Verpflegung angeboten; Art und Umfang der Verpflegungsleistungen kann der Hotelgast in der Regel frei wählen und buchen.

Seit dem 01.01.2010 richtet sich die Steuerbarkeit nach dem Ort, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.

Hinweis: Der seit dem 01.01.2010 für Hotelübernachtungen gültige, auf 7 % ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht für weitere (Neben-)Leistungen wie zum Beispiel Verpflegung, Getränke aus der Minibar, Telekommunikationsdienstleistungen oder Wellnessangebote, selbst wenn diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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