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Informationen für Unternehmer

Festkostenpauschale: Arbeitgeberzuschuss für Mitarbeiterverpflegung durch Catering

Zahlen Sie als Arbeitgeber eine von der Anzahl der Tischgäste abhängige Festkostenpauschale an eine Catering-Firma, die in der Kantine Ihres Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ihre Arbeitnehmer mit Mahlzeiten versorgt? Dann handelt es sich laut Finanzgericht Düsseldorf bei der Pauschale um ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite. Ihnen steht daraus kein Vorsteuerabzug zu, weil das Catering-Unternehmen seine Leistungen nicht unmittelbar an Sie gegen Entgelt erbringt, sondern an Ihre Arbeitnehmer.

Hinweis: Liegt bei Ihnen eine vergleichbare Situation vor, sollten wir gemeinsam überlegen, ob statt der Festkostenpauschale auch die Überlassung der Kantine nebst Gerätschaften gegen Entgelt an die Catering-Firma in Betracht kommt. Denn in einem solchen Fall bestünde das Leistungsaustauschverhältnis unmittelbar zwischen Ihnen und der Catering-Firma.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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