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Teilbetriebsveräußerung: Wird der Verkauf einer Windkraftanlage tarifbegünstigt besteuert?
Sind Sie unternehmerisch tätig und veräußern einzelne Wirtschaftsgüter Ihres Betriebsvermögens, ist der dabei erzielte Gewinn als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Er unterliegt damit - wie ein Gewinn aus der unternehmerischen Tätigkeit - insgesamt der Einkommensbesteuerung mit Ihrem individuellen Steuersatz. Veräußern Sie hingegen einen Teilbetrieb, also einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil Ihres Gesamtbetriebs, ist der Gewinn aus der Teilbetriebsveräußerung unter Umständen tarifermäßigt zu besteuern.
Betreiben Sie mehrere Windkraftanlagen zur Stromerzeugung und erbringen diese gleichartigen Leistungen gegenüber einem einzigen, nämlich dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen? Dann liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung vor, wenn Sie eine der Windkraftanlagen veräußern. Ein Teilbetrieb ist - ebenso wie ein Gewerbebetrieb - nur dann aufgegeben, wenn der bisherige Geschäftszweck - wirtschaftlich betrachtet - nicht mehr weiterverfolgt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Sie mit mehreren Windkraftanlagen wesensgleiche Tätigkeiten ausüben und nur eine Windkraftanlage veräußern. Der Gewinn aus dem Verkauf dieser einen Anlage unterliegt somit ohne Tarifermäßigung der Einkommensbesteuerung.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |