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Ordnungsgemäße Rechnung: Wieder einmal die Rechnungsangaben
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil wieder einmal mit den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rechnung. Ein ordentliches Abrechnungsdokument ist erforderlich, damit Sie als Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen können. Und diesen macht das deutsche Recht von der Einhaltung bestimmter Formalien abhängig. Auf einer ordnungsgemäßen Rechnung müssen sich die folgenden Angaben befinden:
- vollständiger Name und volle Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts
- nach Steuersätzen bzw. -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen
- Steuersatz und auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Fehlt eine dieser Angaben, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um das polnische Umsatzsteuerrecht: Danach ist es erforderlich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung anzugeben. Da der Unternehmer im Streitfall nur seine einfache polnische Steuernummer angegeben hatte, wollte die polnische Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug versagen. Der EuGH ist dieser strengen Auffassung jedoch nicht gefolgt. Nach seinem Urteil ist es ausreichend, wenn sich der Lieferant oder Leistungserbringer aus den Rechnungsangaben identifizieren lässt.
Hinweis: Das deutsche Recht stellt es ohnehin frei, die Steuernummer oder aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung anzugeben.
Ob diese Entscheidung bedeutet, dass die ordnungsgemäße Angabe einer Steuernummer gänzlich entfallen kann, ist nicht sicher. Es zeigt aber, dass der EuGH die Formalien bei der Umsatzsteuer nicht überbewertet. Trotzdem sollten Sie auf die Angabe einer Steuernummer unbedingt achten, um Ärger beim Vorsteuerabzug aus dem Wege zu gehen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |