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Informationen für Unternehmer

Umsatzsteuerfreiheit: Vorsicht bei Leistungen durch eine Privatklinik!

Die im Inland von Krankenhäusern erzielten Umsätze und damit eng verbundene Umsätze können von der Umsatzsteuer befreit sein. Voraussetzung dafür ist, dass

  • diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
  • bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb vorlagen.

Ein solcher Zweckbetrieb liegt vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft zu verwirklichen, die nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.

Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegeverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Krankenhausleistungen einer Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH umsatzsteuerfrei sind, wenn das Krankenhaus an mindestens 40 % der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet. Nach Auffassung des BFH ist die Erbringung medizinischer Wahlleistungen bei der Berechnung der Jahrespflegetage nicht zu berücksichtigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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