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Umsatzsteuer: Praxis für heilpädagogisches Reiten nicht steuerfrei

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine Praxis für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Streitfall förderte eine diplomierte Sozialarbeiterin in ihrer Praxis Kinder mit Entwicklungsdefiziten. Über eine Kassenzulassung verfügte sie jedoch nicht. Laut FG greift die Steuerbefreiung für Heilberufe in diesem Fall nicht, da der Sozialarbeiterin die nötige Berufsqualifikation fehlt.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer, wenn sie von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder Hebammen erbracht werden. Zwar sieht das Gesetz die Steuerbefreiung grundsätzlich auch für andere Heilberufe vor, jedoch muss eine den genannten Berufsbildern vergleichbare Qualifikation gegeben sein. Nach Auffassung des FG ist es dabei ein wichtiges Indiz, wenn ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Kranken- oder Pflegekasse) die Behandlungskosten erstattet. Ist dies nicht der Fall, muss sich aus den berufsrechtlichen Regelungen eine entsprechende Befähigung ergeben. Weder das eine noch das andere war im Verfahren erfüllt.

Hinweis: Die interessante Frage, ob das heilpädagogische Reiten bzw. Voltigieren an sich - bei entsprechender Qualifikation des Behandelnden - eine Heilbehandlung sein kann, hat das FG leider nicht behandelt. Hier bleibt abzuwarten, wie die Gerichte künftig entscheiden werden. 

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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