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Gewerbesteuer: Differenz aus An- und Weitervermietung wird hinzugerechnet
Bei der Gewerbesteuer wird eine Reihe von Finanzierungsaufwendungen, die Ihren Gewinn gemindert haben, wieder zum Gewerbeertrag hinzugerechnet, unter anderem 50 % der Mieten und Pachten für Immobilien. Dies gilt auch dann, wenn Sie angemietete fremde Wohnimmobilien weitervermieten. Hier muss ein Teil der bezahlten Mieten berücksichtigt werden, obwohl Sie einen Gewinn lediglich aus der Differenz zwischen bezahlter und erhaltener Miete einfahren können.
Denn nach dem Gesetz wird neben dem Gebrauch eines Gebäudes durch den Mieter selbst auch die Weitervermietung an einen Dritten aus betrieblichen Gründen erfasst. Hierzu wird der Gewinn um bestimmte Entgelte für fremdes Geld- oder Sachkapital erhöht, die zuvor abgezogen worden sind. Auf diese Weise sollen möglichst sämtliche Finanzierungsaufwendungen für fremdes Betriebskapital und auch der Finanzierungsanteil aus Mieten der Gewerbesteuer unterworfen werden.
Bei solchen sogenannten Durchleitungsmietverträgen tritt der Betrieb wie ein Immobilienunternehmen auf, das die Objekte selbst gekauft oder errichtet hat und sie dann vermietet. Hinsichtlich seines Gewerbeertrags wird er einem solchen Immobilienunternehmen gleichgestellt. Während das Vergleichsunternehmen die Wohnimmobilien mit Eigen- oder Fremdkapital erworben hat und ohne weitergehende Mietaufwendungen vermieten kann, muss sich der Betrieb durch die Anmietung erst in die Lage versetzen, die Immobilien weiterzuvermieten und so den identischen Gewerbeertrag zu erzielen.
Beispiel: Unternehmer A mietet Immobilien für 1 Mio. EUR an und vermietet sie zu 1,4 Mio. EUR weiter. B hat die Objekte mit Krediten gekauft und zahlt jährlich 800.000 EUR Schuldzinsen.
Unternehmer | A | B |
100 % der Finanzierungsaufwendungen | - | 800.000 EUR |
50 % der Mieten für Immobilien | 700.000 EUR | - |
Freibetrag | - 100.000 EUR | - 100.000 EUR |
Zwischenergebnis | 600.000 EUR | 700.000 EUR |
Hinzurechnung zu 25 % | 150.000 EUR | 175.000 EUR |
Im Ergebnis werden beide Unternehmer in etwa gleich behandelt.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |