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Teilwertabschreibung: Voraussetzungen durch BFH konkretisiert
Die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erfolgt grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, können Sie in der Steuerbilanz den niedrigeren Wert ansetzen (steuerrechtliches Wahlrecht). Unter dem Teilwert versteht der Gesetzgeber den Betrag, den der Erwerber eines ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises und unter der Annahme, dass der Betrieb fortgeführt wird, für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
In einem aktuellen Urteil nimmt der Bundesfinanzhof ausführlich zu den Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bei aktiven Wirtschaftsgütern Stellung. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern liegt danach nur vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Davon ist auszugehen, wenn
- aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und
- dieser Wert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt.
Entscheidend ist dabei ausschließlich die objektive Restnutzungsdauer, so dass subjektive Umstände (beispielsweise eine Verkaufsabsicht) außer Acht bleiben.
Hinweis: Durch den Wegfall des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit im Zusammenhang mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz können Sie Ihr Wahlrecht in der Steuerbilanz unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz ausüben. Die handels- und steuerrechtlichen Konsequenzen sollten Sie gemeinsam mit uns besprechen.
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