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Bilanz des Kfz-Händlers: Für Rückverkaufsoptionen muss eine Verbindlichkeit passiviert werden
Oft schließen Kfz-Händler mit ihren Kunden Rahmenverträge, insbesondere bei der Veräußerung an größere Autovermietungsgesellschaften. In solchen Verträgen ist es nicht unüblich, der Autovermietungsgesellschaft - also dem Käufer - eine Rückverkaufsoption einzuräumen. Das bedeutet, dass sich der Kfz-Händler bereits im Kaufvertrag verpflichtet, verkaufte Fahrzeuge auf Verlangen des Käufers zu einem vorab verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen. Maßgebend ist dabei häufig ein von der Nutzungsdauer des jeweiligen Fahrzeugs abhängiger Prozentsatz des Listenpreises. Macht der Käufer von seinem Recht auf Rückverkauf des jeweiligen Fahrzeugs keinen Gebrauch, muss der Händler bei entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag dem Käufer einen sogenannten No-Return-Bonus zahlen.
Für solche No-Return-Boni hatte ein Autohaus Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Zahlungen passiviert. Das Finanzamt versagte ihm die gewinnmindernde Berücksichtigung der Rückstellungen aber. Nach einer ersten erfolgreichen Klage des Autohauses legte das zuständige Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser wiederum vertrat eine dritte Auffassung: Nach seinem Urteil müssen Kfz-Händler für No-Return-Zahlungen eine Verbindlichkeit in ihrer Bilanz passivieren.
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