Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Warenentnahmen: Ein Imbiss ist keine Gastwirtschaft!

Betriebe wie Gaststätten, Restaurants oder Imbisse werden durch die Finanzverwaltung häufig unter die Lupe genommen, da Umsätze überwiegend bar vereinnahmt werden. Außerdem machen der Inhaber und seine Familienmitglieder oft von der Möglichkeit Gebrauch, Speisen und Getränke aus dem Betrieb selbst zu konsumieren. Steuerlich gilt dieser Vorgang als Entnahme, die den Gewinn nicht mindern darf. Über solche Entnahmen muss der Betreiber grundsätzlich Einzelaufzeichnungen führen. Aus Vereinfachungsgründen besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Werte der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zurückzugreifen. Hierbei handelt es sich um statistische Erfahrungswerte für bestimmte Gewerbeklassen, die bei Betriebsprüfungen gewonnen wurden.

Doch wie sind Entnahmen zu bewerten, wenn eine Branche nicht in der Sammlung erfasst ist und der Betriebsinhaber trotzdem keine Einzelaufzeichnungen über den Eigenverbrauch geführt hat? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt.

Ein Imbissbetreiber setzte Werte für die Entnahme von Waren an, die erheblich unter der Richtsatzsammlung für die Branche "Gast- und Speisewirtschaften" lagen, ohne Einzelaufzeichnungen darüber zu führen. Nachdem das Finanzamt dies über Jahre tolerierte, legte es in der Veranlagung für 2009 die höheren Werte nach der Richtsatzsammlung für "Gast- und Speisewirtschaften" den Steuerfestsetzungen zugrunde.

Die Düsseldorfer Finanzrichter schlugen sich vorläufig auf die Seite des Imbissbetreibers und sahen dessen Schätzung als sachgerecht an. Mangels Einzelaufzeichnungen über die Entnahmen besteht zwar die Befugnis des Finanzamts diese zu schätzen, allerdings können die Werte der Richtsatzsammlung für Gast- und Speisewirtschaften nicht auf einen Imbiss angewandt werden. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei diesen Branchen um unterschiedliche Gewerbeklassen. Für Imbisse sieht die Sammlung explizit keine Entnahmewerte vor. Und kann nicht auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden, muss eine Schätzung nach anderen Gesichtspunkten erfolgen.

Als Anhaltspunkte hat das Finanzgericht unter anderem auf folgende Punkte hingewiesen:

  • Etwa 90 % der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren hat der Imbissbetreiber selbst als Entnahmen angesetzt.
  • Die vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Entnahmen entsprächen 43 % des Wareneinkaufs und 11 % des Umsatzes und seien nicht realistisch.
  • In den Entnahmewert der Waren müsse nicht die eigene Arbeitskraft des Unternehmers einfließen, sondern allenfalls Kosten für die Zubereitung der Speisen (z.B. Strom, Wasser).
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.