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Auto des Unternehmers: Keine Vorsteuer beim Kauf, aber Umsatzsteuer beim Verkauf?
Die Achillesferse jeder Buchführung ist und bleibt die private Nutzung betrieblicher Kfz. Dass das Problem auch umgekehrt auftauchen kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG). Der Kläger hatte ein Kfz zu einem Zeitpunkt gekauft, zu dem er noch nicht unternehmerisch tätig war. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis war also nicht möglich. Später gründete er ein Unternehmen und verwendete das ursprünglich rein privat genutzte Fahrzeug auch für die unternehmerische Tätigkeit. Daher machte er aus den Inspektions- und Reparaturrechnungen sowie den Tankquittungen die Vorsteuer geltend.
Aus dem ursprünglichen Kaufpreis konnte er allerdings keine Vorsteuer mehr geltend machen. Im Umsatzsteuergesetz ist das sogenannte Prinzip des Sofortabzugs der Vorsteuer verankert: Über den Vorsteuerabzug muss bei der Lieferung eines Gegenstands entschieden werden. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Unternehmereigenschaft vor, scheidet der Vorsteuerabzug für immer aus, woran auch eine spätere Unternehmensgründung nichts ändern kann.
Als der Unternehmer sich später entschied, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, gab er das alte beim Händler in Zahlung. Aus dem Kaufpreis des neuen Autos machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend und rechnete die Inzahlungnahme des alten ohne Umsatzsteuer ab. Nach Auffassung des FG ist diese Abwicklung aber nicht korrekt: Auch für die Inzahlungnahme fällt Umsatzsteuer an. Der Kläger muss daher die Abgabe des alten Fahrzeugs als steuerpflichtige Lieferung behandeln und schuldet die Umsatzsteuer aus dem Inzahlungnahmepreis. Er muss Umsatzsteuer zahlen, obwohl er keine Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen konnte. Vermeiden kann er diese Rechtsfolge nur, wenn er das alte Fahrzeug vor der Inzahlungnahme entnimmt. Allerdings hat das FG offengelassen, welche Anforderungen an eine solche Entnahmehandlung zu stellen sind.
Hinweis: Solange die Vorsteuer aus den laufenden Kosten (Inspektionen, Reparaturen, Tanken) geltend gemacht wird, dürfte eine Entnahme ausscheiden. Eine Entnahme am Tag der Inzahlungnahme hat das FG nicht zugelassen. Es bleibt daher nur die Möglichkeit, das Fahrzeug zeitlich vorgelagert umsatzsteuerfrei zu entnehmen. Probleme können dann allerdings beim Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten entstehen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof Klarheit bringen wird.
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