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Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge: Bei Aufhebung unwirksamer Bescheide besteht Zinsanspruch
Liegen Sie mit dem Finanzamt wegen zu hoher Steuerforderungen im Clinch, können Sie gegen einen ablehnenden Einspruchsbescheid Klage beim Finanzgericht erheben. Hat das Finanzamt zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, besteht die Möglichkeit, den Antrag beim Finanzgericht zu stellen. In der aktuellen Phase niedriger Zinsen und bei ausreichender Liquidität empfiehlt es sich eher, die vermeintliche Steuerschuld direkt zu begleichen. Denn bei erfolgreicher Klage stehen Ihnen grundsätzlich für das gezahlte Kapital Prozesszinsen in Höhe von 6 % zu, während beim Misserfolg der Fiskus bei geleisteter Zahlung keine Zinsen verlangt. Doch in manchen Fällen sträubt sich der Fiskus und lehnt die Festsetzung der Prozesszinsen ab. Diese Erfahrung musste erst kürzlich eine Steuerzahlerin machen, die sich erfolgreich gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide wehrte.
Durch Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Klageverfahren stellte sich heraus, dass ihr die versandten Bescheide gar nicht zugegangen und somit unwirksam waren. Per Urteil wurden die Bescheide schließlich aufgehoben. Da die Steuern bereits gezahlt waren und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keine neuen Bescheide mehr ergehen konnten, erstattete das Finanzamt die geleisteten Zahlungen. Einen Antrag auf Festsetzung von Prozesszinsen lehnte es jedoch ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage dagegen stattgegeben. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht unter anderem dann, wenn per rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Steuer herabgesetzt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Bescheide aufgehoben werden. Zweck der Regelung ist, dem Steuerbürger eine Entschädigung für das überlassene Kapital zu gewähren. Auf den Grund der Aufhebung - wie z.B. die nicht wirksam bekanntgegebenen Steuerbescheide - kommt es nicht an.
Hinweis: Werden Ihnen die Kosten des Klageverfahrens trotz Obsiegens auferlegt, stehen Ihnen keine Prozesszinsen zu.
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