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Betriebswagen: Der Ausschluss privater Fahrten gelingt auch ohne Fahrtenbuch

Setzen Sie als Unternehmer oder Freiberufler in Ihrer Gewinnermittlung keinen Zuschlag für die private Nutzung Ihres betrieblichen Kfz an, glauben die Finanzbeamten Ihnen nicht ohne weiteres. Denn die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass betrieblich angeschaffte Fahrzeuge auch privat genutzt werden (Beweis des ersten Anscheins). Diese Annahme können Sie durchaus entkräften - wozu Sie allerdings nachvollziehbare Sachverhalte als Beweis anführen müssen.

Dabei erschüttern Sie den Anscheinsbeweis nicht nur dann, wenn sich aus Ihren Unterlagen der betriebliche Zweck jeder Fahrt sowie der Kilometerstand ergeben. Denn das würde faktisch auf die Führung eines Fahrtenbuchs hinauslaufen, was aber keine Bedingung ist. Es reicht schon aus, wenn Sie beispielsweise nachvollziehbar ausführen, das Betriebs-Kfz nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, indem Sie detailliert darlegen, wie Sie private Erledigungen vorgenommen haben. 

Eine leitende Angestellte bekam von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung gestellt. Diesen durfte auch ihr Ehemann - seinerseits in geringem Umfang gewerblich tätig und Besitzer eines Betriebsfahrzeugs - privat mitbenutzen. Die Kosten des Firmenwagens trug der Arbeitgeber der Frau. Der Ehemann konnte das Finanzgericht Hessen davon überzeugen, dass es für ihn wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist, sämtliche Privatfahrten mit dem Firmenwagen seiner Frau zu erledigen. Die Alternative, seinen Betriebswagen zu nutzen, hätte die Eheleute nämlich schlechtergestellt. Denn dann wäre es zu einer Besteuerung nach der 1%-Regelung und einer steuerlichen Mehrbelastung von mehreren hundert Euro pro Jahr gekommen. Selbst ohne die steuerliche Komponente wäre die Wahl des Betriebswagens des Ehemanns für Privatfahrten schon wegen dessen schnellerer Abnutzung und dem höheren Wertverzehr nachteilig gewesen. Schließlich erschien es den Richtern in Anbetracht der Tatsache, dass der Firmenwagen der Ehefrau höherwertig war, als durchaus nachvollziehbar, dass die Eheleute von einer Privatnutzung des Betriebswagens des Ehemanns absahen.

Hinweis: Gehören mehrere Kfz zu Ihrem Betriebsvermögen, setzt das Finanzamt den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug an, das Sie und Ihre Familienangehörigen privat verwenden. Den Gegenbeweis müssen Sie also für jeden Wagen führen, der kein an sich schon ungeeigneter Werkstattwagen ist bzw. der nicht ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung steht.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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