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Personengesellschaften: Ansprüche aus Lebensversicherung können Betriebsvermögen sein

Bei gewerblich tätigen Personengesellschaften sind Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, dem Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) zuzurechnen. Dies gilt, wenn die Güter dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Fehlt die betriebliche Veranlassung, ist so eine Zuordnung nicht möglich. Doch gehören die Ansprüche und Verpflichtungen aus einer Lebensversicherung auf das Leben des Angehörigen eines Gesellschafters zum Betriebsvermögen der Gesellschaft?

Der Bundesfinanzhof (BFH) meint: Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dies setzt voraus, dass

  • der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen, und
  • das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen nachrangig ist.

In diesem Fall muss die Gesellschaft ihren Anspruch gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag aktivieren. Die Anteile der Prämienzahlungen, die diesen Betrag übersteigen, sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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