Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Abfallentsorgung: Auch bei Problemabfällen keine Rückstellung erlaubt

Aufwendungen für die gesetzeskonforme Entsorgung von Problemabfällen aufgrund der Zertifizierung als Entsorgungsbetrieb stellen - etwa im Kfz-Handel - nichtrückstellbare eigenbetriebliche Kosten aus einer allgemeinen Entsorgungsverpflichtung dar. Sie lassen sich also nicht vorab gewinnmindernd berücksichtigen, sondern erst mit ihrer tatsächlichen Entstehung.

Denn Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur dann gebildet werden, wenn

  • es sich um eine Schuld gegenüber einem Dritten oder um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
  • die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag entsteht und
  • ernsthaft mit einer Inanspruchnahme aus dieser ihrer Entstehung oder Höhe nach  ungewissen Verbindlichkeit zu rechnen ist.

Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen muss ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben sein und die Verletzung der Verpflichtung muss sanktioniert werden.

Bei der Entsorgung von Problemabfällen gibt es aber keine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die allgemeine Pflicht zur Entsorgung des eigenen Mülls nach dem Abfallgesetz führt zu nichtrückstellbarem eigenbetrieblichen Aufwand. Solche Kosten sind erforderlich, um eine unternehmerische Tätigkeit innerhalb geltender Rechtsnormen und Bestimmungen zu betreiben, also zur Begründung und Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Eine derartige "Verpflichtung gegen sich selbst" wird nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung, dass bei ihrer Erfüllung öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.