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Mitunternehmeranteil: Wie bilanziert man einen negativen Kaufpreis?
Erwerben Sie einen Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft entgeltlich, werden stille Reserven in der Regel dadurch aufgedeckt, dass der Kaufpreis über der Summe der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter liegt. Der Mehrwert, den Sie bezahlt haben, steht abschreibungstechnisch ausschließlich Ihnen zu. Um diesen Umstand bilanziell zu berücksichtigen, wird eine sogenannte Ergänzungsbilanz gebildet, die nur für Sie als Käufer bestimmt ist. Darin wird der Mehrwert, den Sie für Ihren Kauf bezahlt haben, aktiviert und abgeschrieben, wobei es sich in der Regel um die Bilanzposition Firmenwert handelt.
Es kann aber auch passieren, dass Sie einen Kaufpreis zahlen, der unter der Summe der Buchwerte - das heißt: unter dem Kapitalkonto der Personengesellschaft - liegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich beispielsweise eine mit Umweltlasten belastete Immobilie in der Gesellschaft befindet. Und wie bildet man nun die Differenz zwischen dem (oftmals symbolisch) gezahlten Kaufpreis (z.B. 1 EUR) und dem Kapitalkonto der Personengesellschaft ab?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat für diesen Fall folgende Vorgehensweise bestimmt:
Ist das Wirtschaftsgut (z.B. die Immobilie) bereits auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben und das Kapitalkonto danach noch positiv (z.B. weil die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung für die Beseitigung der Umweltlasten noch nicht vorliegen), muss (spiegelbildlich zum Firmenwert) ein passiver Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz gebildet werden.
Hinweis: Verlustanteile aus der Personengesellschaft, die später entstehen, sind zunächst mit Gewinnrücklagen, wenn solche gebildet wurden, und erst danach mit dem passiven Ausgleichsposten zu verrechnen.
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