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Änderung des Feststellungsbescheids: Wenn der Steuerberater die Steuererklärung unvollständig ausfüllt
Ein Steuerbescheid kann, nachdem er Ihnen übermittelt worden ist, grundsätzlich nur noch dann geändert werden, wenn eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Ihnen nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer geringeren Steuerlast führen, und Sie am nachträglichen Bekanntwerden keine Schuld tragen.
Diese Vorschrift gilt auch für den Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft. Das steuerliche Einlagekonto erhöht sich immer dann, wenn der Gesellschaft - offene und verdeckte - Einlagen in das Kapital zugeführt werden (z.B. Kapitalerhöhung).
Der steuerliche Berater einer GmbH hatte den entsprechenden Eintrag im Erklärungsvordruck versehentlich nicht gemacht. Nachdem der Bescheid ergangen ist, beantragte er die Änderung des Feststellungsbescheids, da er die Eintragung nicht schuldhaft versäumt habe. Das Finanzgericht München vertritt jedoch die Auffassung, dass einen Steuerberater, der die Steuererklärung nicht vollständig ausfüllt, grundsätzlich grobes Verschulden trifft. Der Feststellungsbescheid kann somit nicht mehr geändert werden.
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