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Umsatzsteuer: Leistungen von Betreuungsvereinen können steuerfrei sein

Einer volljährigen Person, die wegen einer psychischen Krankheit bzw. einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teils nicht selbst erledigen kann, stellt das Betreuungsgericht einen Betreuer zur Seite. Sofern die Person selbst keine Wahl trifft und auch kein ehrenamtlicher Betreuer verfügbar ist, wird ein Berufs- oder Vereinsbetreuer bestellt.

Grundsätzlich sind diese Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer von der Umsatzsteuer befreit - vorausgesetzt,

  • sie werden durch gemeinnützige Vereine erbracht und
  • die Entgelte bleiben hinter denen zurück, die Erwerbsunternehmen durchschnittlich für gleichartige Leistungen verlangen (Preisabstandsgebot).

Seit dem 01.07.2005 sind die Vergütungsregelungen für Betreuungsleistungen neu gefasst. Durch die darin enthaltene Gleichstellung von Vereins- und Berufsbetreuern ist das Preisabstandsgebot oftmals nicht mehr erfüllt.

Die Oberfinanzdirektion Münster verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach dessen Auffassung findet das Preisabstandsgebot bei behördlich genehmigten Preisen nämlich keine Anwendung. Der betroffene Verein kann sich unmittelbar auf die europarechtliche Regelung berufen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, dass der Verein

  • Angehöriger eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und
  • gemeinnützigen Zwecken dient.

Hinweis: Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung setzt voraus, dass sich betroffene Vereine ausdrücklich auf die günstigere europarechtliche Regelung berufen. Andererseits bleibt es bei einer Umsatzsteuerpflicht nach deutschem Recht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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