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Umsatzsteuer: Vermietungs- und Pflegeleistungen sollten vertraglich getrennt werden
Warum verschiedene Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht vertraglich getrennt werden sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall erhielt der Betreiber einer Seniorenwohngemeinschaft unerfreulichen Besuch von der Betriebsprüfung. Der Prüfer war der Ansicht, dass die an die Bewohner der Seniorenwohngemeinschaft erbrachten Vermietungs- und Pflegeleistungen umsatzsteuerlich zu einer einheitlichen Leistung "besonderer Art" verschmelzen. Diese Einordnung hatte gravierende Folgen, denn nun fielen für den Unternehmer plötzlich die Steuerbefreiungen weg, die bei getrennter Betrachtung für die Leistungen der Wohnraumvermietung und der ambulanten Pflege gelten. Der Betreiber sollte seine Umsätze komplett nachversteuern!
So geht das nicht, entschied der BFH. Die Vermietung der einzelnen WG-Zimmer und die Pflege der Bewohner sind sehr wohl als zwei eigenständige Leistungen zu werten und bleiben deshalb umsatzsteuerfrei. Ausschlaggebend für die Trennung der Leistungen ist, dass der Unternehmer die Vermietungs- und Pflegeleistungen zuvor in eigenständigen Verträgen mit den Bewohnern vereinbart hat und zudem gesonderte Entgelte für die Leistungen zu zahlen waren.
Hinweis: Das Urteil ist nicht nur für Betreiber von Senioreneinrichtungen wichtig, sondern gilt für alle Unternehmer, die verschiedene Leistungen anbieten und sich für eine oder mehrere Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung sichern wollen. Sie können mit getrennten Verträgen und einem gesonderten Entgelt unterstreichen, dass verschiedene Leistungen eigenständig nebeneinander stehen.
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