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Betriebs-Pkw: Differenzbesteuerung steht nur Wiederverkäufern zu!
Unternehmer können unter anderem beim Verkauf von Fahrzeugen die "Differenzbesteuerung" nutzen. Sie dürfen die Umsatzsteuer dann - wie der Name schon sagt - nur für die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis berechnen. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) bietet diese Möglichkeit aber nur sogenannten Wiederverkäufern an (z.B. Gebrauchtwagenhändlern).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Kioskbetreiber in seine Schranken gewiesen, der einen betrieblich genutzten Pkw verkaufte und die Differenzbesteuerung auch für seine Zwecke nutzen wollte. Er hatte das Fahrzeug zuvor von einem Autohaus ohne Umsatzsteuer (wegen Anwendung der Differenzbesteuerung) gekauft und es nun zwei Jahre später wieder in Zahlung gegeben. Für diesen Rückverkauf berief er sich nun auf die Differenzbesteuerung. Der positive Effekt dabei: Da der Rückkaufpreis, wie bei Gebrauchtwagen üblich, unter dem ursprünglich gezahlten Anschaffungspreis lag, war kein Mehrbetrag vorhanden, für den er Umsatzsteuer entrichten musste!
Der BFH war von dieser Idee allerdings nicht angetan. Die Richter urteilten, dass der Kioskbetreiber den Verkauf regulär versteuern muss und die Differenzbesteuerung nicht nutzen darf. Er ist nämlich als Kioskbetreiber kein "Wiederverkäufer" im Sinne des UStG, denn der An- und Verkauf von Pkw gehört nicht zu seinem normalen Tätigkeitsfeld. Somit erhielt das Finanzamt Recht, das für den Verkauf des Pkw Umsatzsteuer in Höhe von 1.516,80 EUR nachberechnet hatte.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |