Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Betriebsaufspaltung: Befugnis zur Geschäftsführung kann zu gewerblichen Mieteinkünften führen
Bei einer Betriebsaufspaltung handelt es sich in der Praxis meist um die Aufteilung einer bisher einheitlichen Firma in zwei selbständige Unternehmen. Dabei verpachtet das Besitzunternehmen sein wesentliches Anlagevermögen wie Immobilien oder den Maschinenpark an die Betriebsgesellschaft. Das Umlaufvermögen wie Warenbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten wird übertragen, damit die neue Firma die Geschäfte lückenlos weiterführen kann. Wird dies nun als Betriebsaufspaltung eingestuft, liegen bei der Verpachtung gewerbliche und keine meist niedriger besteuerte privaten Mieteinkünfte vor. Eine Bedingung ist die Beherrschung von zumindest einer Person sowohl des Besitz- als auch des Betriebsunternehmens als personelle Verflechtung. Klassischer Fall ist der Einzelunternehmer, der auch Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH ist.
Diese Verflechtung kann auch schon vorliegen, wenn der das Betriebsunternehmen beherrschende Gesellschafter die laufenden Geschäfte der Besitzgesellschaft allein führen kann. Damit werden die privaten Mieteinkünfte als gewerblich qualifiziert. Unerheblich ist in einem solchen Fall, wenn vertraglich eine gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis für ungewöhnliche Geschäftsvorfälle geregelt ist, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Bezieht sich dieses Einstimmigkeitserfordernis aber gerade nicht auf die Geschäfte des täglichen Lebens, also die laufende Verwaltung des Grundstücks, kommt es zur unerwünschten Betriebsaufspaltung und die Vermietung oder Verpachtung stellt keine bloße Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Vermietung dar.
Hinweis: Trotz Betriebsaufspaltung bestehen steuerlich aber zwei selbständige Firmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) weiter. Beide unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, ermitteln ihre Einkünfte unabhängig voneinander und sind auch nicht zu einer korrespondierenden Bilanzierung verpflichtet. Die Besitzgesellschaft ist meist eine Personengesellschaft und hat gewerbliche Einkünfte aus den Mieteinnahmen, die vom Betriebsunternehmen gezahlt werden. Auch die Schuldzinsen aus einem Kredit, der dem Betriebsunternehmen gewährt wurde, zählen dazu. Das kann sich besonders negativ auswirken, weil bei der Gewerbesteuer auch Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten oder Leasingverträgen zum Teil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |