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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: BMF konkretisiert Regeln für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise
Seit dem 01.07.2011 gelten die Vorschriften über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren) auch für die Lieferung von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen. Da die entsprechenden Regelungen in § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten sind, wird auch häufig vom 13b-Verfahren bzw. der 13b-Regelung gesprochen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in zwei Schreiben ausführlich zu den gesetzlichen Änderungen Stellung genommen. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft führt zu einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Das Verfahren stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Dienstleistung schuldet.
Beispiel: Ein Unternehmer U1 liefert ein Auto an einen anderen Unternehmer U2. Das Fahrzeug soll überwiegend unternehmerisch genutzt werden. Dieser Fall entspricht der "klassischen Abwicklung" im deutschen Umsatzsteuerrecht:
- U1 schuldet die Umsatzsteuer aus der Lieferung und muss diese ans Finanzamt abführen.
- U2 kann im Regelfall gegenüber seinem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens schuldet nicht mehr U1 die Umsatzsteuer, sondern U2. Gegebenenfalls kann er gleichzeitig einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Beispiel: U1 liefert diesmal Handys für 11.900 EUR an U2. Hier greift die Neuregelung, so dass U2 die Steuer in Höhe von 1.900 EUR für die Lieferung des U1 schuldet. Diesen Betrag muss er an das Finanzamt abführen. Im Regelfall wird er jedoch einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe haben, so dass sich seine Zahllast auf Null reduziert. U1 muss ihm eine Nettorechnung von 10.000 EUR ausstellen und darin auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen.
Auch bei den integrierten Schaltkreisen ist das 13b-Verfahren seit dem 01.07.2011 zu beachten. Vereinfacht lässt sich sagen, dass insbesondere Mikroprozessoren zu den integrierten Schaltkreisen gehören. Sie fallen nur dann unter den Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn die Lieferung ohne Einbau in ein Endgerät erfolgt. Sind Prozessoren bereits in einen Computer eingebaut, greift das Regelbesteuerungsverfahren.
Für beide Produktgruppen gilt: Betroffen sind nur Lieferungen ab einem Gesamtbetrag von 5.000 EUR. Wenn Sie für Ihr Unternehmen beispielsweise ein Handy im Wert von nur 500 EUR kaufen, müssen Sie die Regelungen über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft daher nicht beachten.
Hinweis: Die gesetzliche Regelung ist sehr kompliziert. Hier gilt - noch mehr als sonst im Steuerrecht -, dass der Teufel im Detail steckt. Sprechen Sie uns daher an, wenn Sie von der Neuregelung betroffen sein könnten. Wir prüfen dann im Detail, ob dies tatsächlich der Fall ist.
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