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Informationen für Unternehmer
Warenmuster: Auf die Aufschrift kommt es nicht immer an
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen, dass Warenmuster nicht zwingend besonders gekennzeichnete Probeexemplare sein müssen. Warenmuster können Sie als Unternehmer auch kostenlos abgeben, um für Ihr Produkt zu werben. Allerdings müssen Sie dabei beachten, dass die kostenlose Abgabe von Waren zu einer Umsatzbesteuerung führen kann. Denn auch wenn Sie Ihre Leistungen verschenken, liegt ein sogenannter Endverbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.
Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem langjährigen Geschäftspartner zu Weihnachten einen Kugelschreiber im Wert von 280 EUR. Das Geschenk - und damit die Zuwendung - erfolgt aus unternehmerischen Gründen. Trotzdem fällt Umsatzsteuer an, da der Gesetzgeber derartige Geschenke für alle Zuwendungen innerhalb eines Jahres an einen Empfänger auf insgesamt 35 EUR (ohne Umsatzsteuer) beschränkt hat. Nur unter dieser Höchstgrenze können Waren ohne umsatzsteuerliche Belastung abgegeben werden.
Von dieser Betragsgrenze ausgenommen sind allerdings Warenmuster. Würde im Beispiel also ein Muster an den Geschäftspartner verschenkt, unterbliebe die Besteuerung. Da diese Muster unbeschränkt zugewendet werden können, haben die Finanzämter den Begriff des Warenmusters bislang sehr eng gefasst. Die Muster mussten sich von dem Produkt, das im allgemeinen Verkauf erhältlich ist, immer unterscheiden: beispielsweise durch eine besondere Verpackung oder einen Aufdruck auf dem Produkt.
Dieser Beschränkung ist der EuGH entgegengetreten, so dass auch die Finanzverwaltung ihre Auffassung gelockert hat. Ein Warenmuster muss nunmehr die folgenden Kriterien erfüllen:
- Es handelt sich um ein Probeexemplar, das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität eines Produkts ermöglicht.
- Es darf ganz oder im Wesentlichen mit dem verkaufsfertigen Produkt identisch sein, wenn
- die Übereinstimmung für die Bewertung durch den potentiellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und
- die Absicht der Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.
Die Abgabe eines Warenmusters soll dem Empfänger nicht in erster Linie den Kauf ersparen, sondern ihn oder Dritte zum Kauf anregen (Absatzförderung).
Hinweis: Es ist ohne Bedeutung für die Umsatzbesteuerung, ob ein Warenmuster an einen Unternehmer oder einen privaten Endverbraucher abgegeben wird. Daher sind auch die Probierpackungen und -portionen, die im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel an die Endkunden abgegeben werden, Warenmuster.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |