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Informationen für Unternehmer
Innergemeinschaftliche Lieferung: Unvollständiger Belegnachweis kann teuer werden!
Um die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie als Unternehmer strenge Nachweispflichten beachten. Sofern Sie oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet (also in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) befördern, müssen Sie folgende Belegnachweise erbringen:
- das Doppel der Rechnung (mit Hinweis auf die Steuerfreiheit aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung),
- einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein),
- eine Empfängerbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten,
- gegebenenfalls einen Verbringungsnachweis (Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten gegenüber dem lieferenden Unternehmer, den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern).
Zudem bietet das Umsatzsteuergesetz eine Vertrauensschutzregelung an, nach der die Lieferung steuerfrei bleibt, wenn Sie als Unternehmer auf unrichtige Angaben des Abnehmers vertraut haben und den Schwindel nicht erkennen konnten, obwohl Sie sorgfältig wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt haben.
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte ein deutscher Unternehmer gebrauchte Pkw an eine italienische Unternehmerin geliefert, deren Sohn die Fahrzeuge per Autotransporter aus Deutschland abgeholt hatte. Die Rechnung des Unternehmers beinhaltete keinen Hinweis auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, zudem fehlte der Verbringungsnachweis auf dem Briefkopf des Lieferanten. Der BFH hat deshalb entschieden, dass der Unternehmer ohne korrekte Rechnung und ordnungsgemäßen Verbringungsnachweis keine Steuerfreiheit für die Lieferung beanspruchen kann. Auch einen Vertrauensschutz gewährte der BFH nicht, da die Nachweise ja lückenhaft waren.
Hinweis: Das BFH-Urteil zeigt, wie wichtig eine ordnungsgemäße Nachweisführung ist. Liefern Sie über die Grenze, sprechen Sie uns auf die steuerlichen Fallstricke an. Wir beraten Sie gern!
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