Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Leistungen eines Berufsbetreuers: Auch aus dem Europäischen Recht ergibt sich keine Steuerbefreiung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) sind die Leistungen eines Berufsbetreuers nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Kläger war als selbständiger Berufsbetreuer tätig. Seine Rechnungen stellte er ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus. Beim Finanzamt beantragte er, die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer als steuerfrei anzuerkennen. Dabei berief er sich auf das Europäische Recht. Seiner Ansicht nach ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit aus der unmittelbaren Anwendung der sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Das FG ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz sind nur die folgenden Leistungen steuerfrei:
- Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
- Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind und der freien Wohlfahrtpflege dienen.
Der Berater als Einzelperson erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht. Aber auch das Europäische Recht führt hier nicht zum gewünschten Ergebnis. Denn eine Steuerbefreiung setzt eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter voraus. Diese andere Einrichtung muss durch den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend offiziell anerkannt sein. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben dabei einen sehr großen Ermessensspielraum.
Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die erbrachten Betreuungsleistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit dienen. Voraussetzung ist allein die staatliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. In Deutschland sind Berufsbetreuer bislang nicht offiziell anerkannt.
Hinweis: Das FG hat in diesem Fall die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Da bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist, sollte die weitere Entwicklung verfolgt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das oberste deutsche Finanzgericht oder der Europäische Gerichtshof eine Steuerbefreiung anerkennen. Um Ihre Rechte im steuerlichen Verfahren zu wahren, werden wir die nötigen Schritte unternehmen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |