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Informationen für Unternehmer

Begünstigtes Betriebsvermögen: Selbst der Verkauf unter Zwang bringt rückwirkend Nachteile

Bekommt der Nachfolger ein Unternehmen, eine freiberufliche Praxis oder Anteile an einer gewerblichen Gesellschaft geschenkt oder vererbt, gibt es seit 2009 einen Verschonungsabschlag von 85 % auf den Wert und zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Beide Privilegien fallen jedoch rückwirkend zeitanteilig weg, soweit der Betrieb innerhalb von fünf Jahren verkauft oder aufgegeben wird. Ebenfalls schädlich sind Entnahmen, die die Summe der Einlagen und Gewinne um 150.000 EUR übersteigen.

Dabei entfallen die Steuerprivilegien auch dann nachträglich, wenn

  • die Mittel aus der Firmenkasse ausschließlich dazu gedient haben, die durch den Erwerb ausgelöste Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu bezahlen, oder wenn
  • der Nachfolger zum Verkauf gezwungen war.

Es kommt also nicht auf die Gründe an, die zur schädlichen Verwendung führen. Denn die Steuervergünstigungen sollen nur gewährt werden, wenn und soweit der Nachfolger den Betrieb in seinem Bestand dauerhaft fortführt, damit die Erbschaftsteuer die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht gefährdet.

Das Gesetz sieht keinerlei Ausnahmen für eine Zwangssituation oder eine gesetzliche Anordnung vor. Daher muss es sich der Erbe auch als schädliche Aktivität zurechnen lassen, wenn der Nachlasspfleger Geschäftsanteile an einer GmbH oder KG aus der Erbmasse veräußert. Dies führt dazu, dass das erhaltene Betriebsvermögen - wie Bankguthaben - mit dem Marktpreis angesetzt wird.

Hinweis: Schädlich für die Steuervergünstigungen sind beispielsweise

  • die insolvenzbedingte Aufgabe von Einzelunternehmen oder Gesellschaften,
  • der Verkauf durch den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter als letzte Lösung,
  • die Veräußerung einer Arztpraxis durch einen minderjährigen oder unzureichend qualifizierten Nachfolger,
  • die Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft oder
  • die Weitergabe der Firma, um damit einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.
Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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