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Investitionszulage: Maschine kann nach erstem Anschalten noch neu sein

Es gibt Fragen, die stellen sich im alltäglichen Leben kaum stellen, die aber bei der Anwendung von Gesetzen höchst relevant sind. Eine solche Frage ist beispielsweise, wann ein Wirtschaftsgut als neu bezeichnet werden darf. Und eine eindeutige Antwort ist z.B. für das Investitionszulagegesetz notwendig, da die staatliche Zulage nach diesem Gesetz nur für neue Wirtschaftsgüter gewährt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dieses Themas kürzlich in einem Fall angenommen, in dem eine metallverarbeitende Firma eine teure Drehmaschine angeschafft hatte. Die Firma war mit dem Finanzamt uneins in der Frage, ob die Maschine noch neu und ob deshalb für ihre Anschaffung eine Investitionszulage von insgesamt 58.000 EUR fällig war. Schließlich hat der BFH ein Machtwort gesprochen und dabei folgende Grundsätze aufgestellt:

Eine Maschine ist neu, wenn sie noch nicht benutzt oder sonstwie in Gebrauch genommen wurde. Sie gilt aber auch dann noch als neu, wenn sie einem mehrtägigen Dauertest (zur Herstellung der Funktionstüchtigkeit) unterzogen oder zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit bzw. für Probeläufe des Käufers in Gang gesetzt wurde. Die Maschine bleibt selbst bei einer darüber hinausgehenden Nutzung neu, wenn dabei keine Werkstücke bearbeitet wurden. Daher ist das bloße Einschalten einer sogenannten Werkzeugmaschine (Leerlaufbetrieb) noch keine zulagenschädliche Ingebrauchnahme.

Im Urteilsfall konnte der BFH nicht genau erkennen, in welchem Umfang die Drehmaschine bereits in Betrieb genommen worden war. Deshalb muss das Finanzgericht jetzt in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob sie nach den oben aufgestellten Grundsätzen noch als neu anzusehen ist.

Hinweis: Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine Maschine dann nicht mehr als neu gilt, wenn sie vor der Anschaffung zum Anlagevermögen des Verkäufers gehört hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Maschine noch niemals gebraucht wurde.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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