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Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern Steuerbilanz: Wie ist eine Rückkaufsoption korrekt zu bilanzieren? Rückstellung für Bestandspflege: BFH fordert konkrete Aufzeichnungen Betriebseröffnung: Investitionsabzugsbetrag setzt keine verbindliche Bestellung voraus Anteilsveräußerung: BFH beleuchtet wirtschaftliches Eigentum von Gesellschaftsanteilen Häusliches Arbeitszimmer: Tätigkeit in den Wohnräumen gefährdet die Anerkennung Entfernungspauschale: Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr ist rechtmäßig Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage Differenzbesteuerung: Unternehmer muss als Wiederverkäufer handeln Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an? Vorsteuerabzug: EuGH stellt keine klaren Kriterien für Missbrauch auf Unternehmenssitz: Wohnsitz ist nur in Ausnahmefällen maßgeblich Dienstleistung oder Lieferung: Popcornverkauf im Kino unterliegt dem ermäßigten Steuersatz Touristischer Zweck unerheblich: Auch Stadtrundfahrten sind steuerfreie Beförderungsleistungen! Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Steuerhinterzieher! Vorsteuerabzug: Ordnen Sie gemischt genutzte Gegenstände rechtzeitig Ihrem Unternehmen zu Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Skilift ist nicht gleich Skilift Innergemeinschaftliche Lieferung: Bei der Abnehmerversicherung ist große Vorsicht geboten Chi-Test: Auffälligkeiten sind kein Beanstandungsgrund bei einer Betriebsprüfung Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis Betriebsprüfung: Finanzamt darf Prüfungszeitraum nicht pauschal bei allen Steuerarten erweitern

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG abändern

Als stille Reserven bezeichnet man den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert eines Wirtschaftsguts. In der Regel sind stille Reserven bei der Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts zu versteuern. § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) sieht jedoch zum Beispiel für Immobilien unter gewissen Umständen eine Steuerverschiebung vor, das heißt, die stillen Reserven sind nicht steuerfrei, sondern werden auf eine andere, neu angeschaffte Immobilie übertragen.

Dadurch bleiben die stillen Reserven im Unternehmen und sind zwar nicht steuerfrei, müssen aber auch nicht sofort der Besteuerung unterworfen werden. Voraussetzung für die Erlangung dieses Vorteils ist unter anderem,

  • dass die veräußerte Immobilie für mindestens sechs Jahre zu einem inländischen Betriebsvermögen (Anlagevermögen) gehört hat und
  • dass die neu erworbene Immobilie ebenfalls zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte gehört.

Die Europäische Kommission sieht hierin eine Diskriminierung der Niederlassungsfreiheit. Veräußert zum Beispiel ein Unternehmen Immobilien einer inländischen Betriebsstätte, weil es im EU- bzw. EWR-Ausland eine andere Betriebsstätte eröffnen möchte, darf es die stillen Reserven aus der Veräußerung nach bislang geltendem Recht nicht übertragen. Die Europäische Kommission hat Deutschland daher aufgefordert, § 6b EStG entsprechend abzuändern, was zu begrüßen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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