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Private Dienstwagennutzung: Listenpreis ist selbst bei hohen Rabatten Besteuerungsgrundlage
Bei der Privatnutzung eines betrieblichen Wagens und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Arbeitnehmer und Selbständige für jeden Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für eventuelle Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ansetzen. Beim Arbeitnehmer gehört die Dienstwagenüberlassung als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der Selbständige muss sie als Entnahme wie Einkommen versteuern. Dabei wird auf die Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeugmodell bei der Erstzulassung auf dem inländischen Neuwagenmarkt abgestellt. Dies gilt auch für geleaste oder gemietete Kfz - selbst wenn sie bei der Anschaffung gebraucht oder bereits abgeschrieben sind.
Obwohl der Fiskus also pauschaliert, anstatt zwischen gebrauchten und neuen Kfz zu unterscheiden, und auch gängige Rabatte außer Acht lässt, ist die Listenpreisregelung verfassungsgemäß. Sie führt zu keiner ungerechten Besteuerung, selbst wenn ein Wagen weniger als der offizielle Kaufpreis gekostet hat. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gekommen.
Im entschiedenen Fall ging es um einen geleasten Gebrauchtwagen mit einem Neuwagenlistenpreis von 81.400 EUR und einem Gebrauchtwagenwert von 31.990 EUR. Ein GmbH-Geschäftsführer vertrat die Ansicht, die 1%-Regelung sei verfassungswidrig und insbesondere wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis überholt. Spätestens seit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2009 hätte der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anpassen und die üblichen Rabattabschläge von durchschnittlich 20 % berücksichtigen müssen.
Nach dem Urteil des FG hat der Gesetzgeber aber nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen: Zwar steht das Recht des Gesetzgebers auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Einen Gleichheitsverstoß durch die Verletzung der Anpassungsverpflichtung hat er in diesem Fall aber nicht begangen. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die im Kfz-Handel üblichen Rabatte zu berücksichtigen, die ja auch noch von Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren abhängen.
Hinweis: Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, gleichgelagerte Fälle können also offengehalten werden.
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