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Gutscheine: Wann fällt Umsatzsteuer an?
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich neue Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen gegeben. Zunächst weist sie darauf hin, dass zwischen Nennwertgutscheinen und Warengutscheinen zu unterscheiden ist: Auf Nennwertgutscheinen ist ein fester Währungswert - beispielsweise in Euro - aufgedruckt. Bei der Ausgabe erfolgt noch keine Umsatzversteuerung.
Beispiel: Ein Buchhändler gibt einen Geschenkgutschein über 20 EUR aus. Der Gutschein wird einen Monat später für ein Buch eingelöst. Eine Versteuerung erfolgt erst bei der Einlösung. Dann sind die 20 EUR mit 7 % (ermäßigter Steuersatz für Bücher) zu versteuern.
Weist der Buchhändler bei der Ausgabe eines solchen Nennwertgutscheins trotzdem gesondert Umsatzsteuer aus, schuldet er diese wegen des unrichtigen Steuerausweises. Da bei der Einlösung des Gutscheins ohnehin Umsatzsteuer anfällt, kommt es somit zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer.
Von den Nennwertgutscheinen unterscheiden sich Warengutscheine darin, dass bereits bei der Ausgabe eine Umsatzversteuerung durch den ausgegebenen Unternehmer vorzunehmen ist. Bei der Einlösung ist dann keine Versteuerung mehr erforderlich. Schon bei der Ausgabe wird eine konkrete Leistung festgelegt.
Beispiele:
- Ein Restaurant gibt (entgeltlich) Gutscheine für ein Frühstücks- oder Lunchbuffet aus.
- Ein Kino verkauft Gutscheine für Filmvorführungen.
- Ein Sonnenstudio gibt Gutscheine aus, die zur Benutzung einer Sonnenbank für eine bestimmte Dauer berechtigten.
Hinweis: Bei der Abgabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer tauchen weitere sowohl umsatz- als auch lohnsteuerliche Probleme auf. Sofern Sie Waren- oder Nennwertgutscheine an Arbeitnehmer abgeben, nehmen Sie daher bitte Kontakt mit uns auf.
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